agb für die vermietung von leihfahrrädern

Anwendung

Die vorliegenden Geschäftsbedingungen finden Anwendung auf die gewerbliche Vermietung von Fahrrädern und deren Zubehör beim VVV-Stadtmarketing Nordhorn e.V. (Vermieter).

Der Mietvertrag kommt nur in Verbindung mit einem gültigen Personalausweis oder Reisepass zustande.

Pflichten des Vermieters

a) Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeuges

Der Vermieter überlässt dem Mieter ein nach StVZO verkehrssicheres und sorgfältig gewartetes Fahrzeug.

b) Reparatur

Wird während der Mietzeit eine Reparatur notwendig, die vom Mieter nicht selbst durchgeführt werden kann, so muss er das Fahrzeug auf eigene Gefahr und Kosten zum Vermieter zurückbefördern.
Andere Betriebsstätten als die des Vermieters darf der Mieter zur Reparatur nur mit Einwilligung (vorheriger Zustimmung) des Vermieters beauftragen; anderenfalls trägt der Mieter die Kosten aus der Beauftragung selbst.

Pflichten des Mieters

a) Der Mietpreis richtet sich nach der Vereinbarung im Mietvertrag.

b) Die Mietgebühr im Mietvertrag ist vor der Abfahrt zu entrichten. Kautionen werden nach Abgabe zurückerstattet. (Abgabe in ordnungsgemäßem Zustand)

c) Der Mietvertrag kommt nur in Verbindung mit einem gültigen Personalausweis oder Reisepass zustande.

d) Fahrräder werden nicht an gesetzlich Minderjährige (bis 16 Jahre) verliehen, nur mit schriftlicher Erlaubnis des gesetzlichen Vertreters oder einer erwachsenen Aufsichtsperson.

e) Der Vermieter kann von dem Mieter vor Übergabe des Fahrzeuges eine Vorauszahlung bis zur Höhe des voraussichtlichen Endpreises verlangen.

f) Der Mieter hat das Fahrzeug sorgsam und im Rahmen der bei derartigen Fahrzeugen üblichen Nutzung zu behandeln und alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten, um Schäden zu vermeiden.

g) Bei verspäteter Abgabe der im Vertrag angegebenen Ausleihzeit wird der volle Tagespreis des/der betreffenden Räder etc., berechnet, zzgl. 2 € pro Rad und Tag für Ausfall und Bearbeitung. Nach 3 Tagen Verspätung wird/werden das/die Räder, etc. bei der Polizei als Diebstahl gemeldet und gerichtliche Schritte eingeleitet. (Außer bei zusätzlichen schriftlichen Vereinbarungen).

h) Kosten für Reparaturarbeiten, die nicht durch Verschleiß hervorgerufen werden, trägt der Mieter. Dem Vermieter bleibt es nachgelassen, das Vertragsverhältnis bei unsachgemäßem Gebrauch des Fahrzeuges jederzeit vorzeitig zu kündigen und die Herausgabe zu verlangen.

i) Das Fahrzeug ist ordnungsgemäß zu verschließen bzw. - soweit dieses aus fahr-zeugbedingten Gründen ausscheidet - sonst sicher zu verwahren.

j) Bei einem von dem Mieter verschuldeten Abhandenkommen oder Totalschaden hat der Mieter den von dem Vermieter zu bemessenden Wert des Fahrzeuges zu ersetzen. Dem Mieter bleibt es unbenommen, auf eigene, nicht erstattungsfähige Kosten ein sachverständiges Wertgutachten einzuholen; dem Vermieter bleibt ein maßgebliches Gegengutachten vorbehalten.

k) Der Mieter hat alle Mängel und Beschädigungen des Fahrzeuges dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Unterbleibt eine solche Anzeige, so haftet der Mieter für alle aus der Nichtanzeige entstandenen weiteren Kosten, insbesondere Personen- und Sachschäden Dritter.

l) Bei Unfällen hat der Mieter den Vermieter unverzüglich, spätestens bei Rückgabe des Fahrzeuges, über alle Einzelheiten - ggf. schriftlich unter Vorlage einer Skizze - zu unterrichten. Der Unfallbericht muss insbesondere die Namen und Anschriften der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen, ggf. die amtlichen Kennzeichen beteiligter Fahrzeuge enthalten. Der Mieter hat nach einem Unfall die Polizei zu ver-ständigen, soweit die zur Aufklärung des Unfalls erforderlichen Feststellungen nicht auf andere Weise, z.B. mit Hilfe von Zeugen, zuverlässig getroffen werden können. (Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Entwendungsschäden sind vom Mieter dem Vermieter sowie der zuständigen Polizeibehörde unverzüglich anzuzeigen.)

Haftung des Vermieters

Der Vermieter (d.h. er selbst und seine Mitarbeiter) haftet, abgesehen von der Verletzung wesentlicher vertraglicher Pflichten, nur für grobes Verschulden (d.h. für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit).

Haftung des Mieters

Der Mieter haftet nach allgemeinen Haftungsregeln, wenn er das Fahrzeug beschädigt oder eine sonstige Vertragsverletzung begeht. Insbesondere hat der Mieter das Fahrzeug - abgesehen von Verschmutzungen und Abnutzungen im Rahmen einer üblichen Nutzung - in demselben Zustand zurückzugeben, wie er es übernommen hat. Die Haftung des Mieters erstreckt sich auch auf Schadenskosten wie Sachverständigenkosten, Wertminderung oder Mietausfallkosten.

Verjährung

Für Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderung oder Verschlechterung eines Fahrzeuges gilt die kurze Verjährungsfrist von sechs Monaten - vom Zeitpunkt der Rück-gabe des Fahrzeuges an gerechnet - gemäß §§ 558, 225 BGB, soweit nicht der Mieter eine Veränderung oder Verschlechterung verschwiegen hat.

Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Teile ist Nordhorn.