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Satzung

des VVV - Stadtmarketing Nordhorn e. V.
Firnhaberstraße 17
48529 Nordhorn

Telefon: 05921-8039-0
Fax: 05921-8039-39
e-mail: E-Mail
Internet: www.vvv-nordhorn.de

Der Verein nimmt in einem ganzheitlich orientierten Stadtmarketing die Förderung Nordhorns als interessanten Wirtschaftsstandort für Industrie, Handel, Handwerk und Dienstleistungsgewerbe zum Wohle aller Bürger wahr. Gleichzeitig unterstützt er die Vereine und Verbände bei ihren dem Image Nordhorns dienenden Aktivitäten. Er berücksichtigt auch die sozialen Komponenten wie Wohn- und Ausbildungsqualität, Kultur, Sport und Freizeitangebot.

Stadtmarketing ist eine Methode, mit deren Hilfe die Entscheider im politisch-administrativ-wirtschaftlichen System Stadt in einem institutionalisierten, integrativen Verfahren zu kooperativem Handeln veranlaßt werden sollen.

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen “VVV - Stadtmarketing Nordhorn e.V.”;
er hat seinen Sitz in Nordhorn und ist unter Nummer 331 im Vereinsregister des Amtsgerichts Nordhorn eingetragen. Die Abkürzung VVV steht für „Verkehrs- und Veranstaltungsverein“.

§ 2 Aufgaben des Vereins

  • Zweck des Vereins ist die Förderung des Gesamtstandortes Nordhorn mit Hilfe aller Marketinginstrumente.
  • Das Stadtmarketing ist ein langfristig, strategisch ausgerichtetes Handlungskonzept. Es sollen vorhandene Potentiale und neue Ideen für die Stadtentwicklung besser genutzt werden.
  • Der Verein übernimmt die Aufgaben einer städtischen Tourist-Information.
  • Gegenstand des Vereins ist Beratung und zentrales Marketing für Handel, Hotellerie und Gastronomie in enger Zusammenarbeit mit dem Einzelhandelsverband und dem Hotel- u. Gaststättenverband.
  • Der Verein ist Schnittstelle im regionalen und überregionalen Marketing und fördert die Zusammenarbeit u. a. zum Grafschaft Bentheim Tourismus e.V.
  • Der Verein stellt sich die Aufgabe, die Beteiligung der Bürger und Gewerbetreibenden in Nordhorn für seine Ziele zu wecken und nutzbar zu machen. Der Verein bemüht sich durch Information und Kommunikation die Beziehungen seiner Mitglieder untereinander zu vertiefen.
  • Der Verein trägt zur Imagepflege und Attraktivität der Stadt Nordhorn u. a. durch repräsentative Veranstaltungen bei.
  • Der Verein ist nicht gewinnorientiert. Sofern sich Überschüsse ergeben, werden sie ebenso wie der Zuschuss der Stadt Nordhorn zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben verwendet.
  • Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen oder sonstige unmittelbare Leistungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
  • Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen des Privatrechts und des öffentlichen Rechts werden, welche die Aufgabe des Vereins zu unterstützen bereit sind. Eine wichtige Aufgabe des Vereins ist es auch, alle am wirtschaftlichen und kulturellen Leben der Stadt beteiligten Persönlichkeiten und Institutionen als Mitglieder zu gewinnen.

Mitglieder des Vereins sind
a) ordentliche Mitglieder
b) Ehrenmitglieder
c) fördernde Mitglieder

2. Die ordentliche Mitgliedschaft muß schriftlich erklärt werden. Über die Aufnahme als ordentliches Mitglied entscheidet der Vorstand. Sie wird erworben durch Eintragung in das Mitgliederverzeichnis, das von der Geschäftsstelle geführt wird.

3. Personen, welche die Zwecke des Vereins im besonderen Maße gefördert haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

4. Die Zugehörigkeit zu dem Verein erlischt

a) durch den Austritt, der schriftlich zum Jahresende mit einer Frist von 3 Monaten zu erklären ist
b) durch Tod
c) durch den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte
d) durch den Ausschluss gemäß § 4 der Satzung
e) bei Vereinen, Körperschaften und Firmen durch Auflösung zum Schluss des Jahres, in dem die Auflösung erfolgt.

§ 4 Ausschluss

1. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn
a) ein Verhalten festgestellt und nachgewiesen werden kann, wodurch das Ansehen des Vereins geschädigt oder dem Zwecke des Vereins zuwidergehandelt wird,
b) ehrenrührige Handlungen begangen werden,
c) das Mitglied mit mindestens einen Jahresbeitrag in Rückstand ist und trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung den Rückstand nicht bezahlt hat.

2. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand durch schriftlichen Bescheid. Gegen den Ausschluss kann innerhalb von zwei Wochen schriftliche Beschwerde eingelegt werden, die zu begründen und bei dem Vorstand einzureichen ist. Über die Beschwerde entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung des Vorstandes ist dem ausgeschlossenen Mitglied schriftlich bekannt zu geben. Ausscheidende Mitglieder können Ansprüche wegen gezahlter Beiträge und geleisteter Sacheinlagen, soweit sie nicht darlehensweise bzw. leihweise erfolgt sind, gegen den Verein nicht geltend machen.

§ 5 Mitgliedsbeitrag

Die Höhe des Beitrages wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung beschlossen.

Der Beitrag ist jährlich im ersten Kalendervierteljahr des laufenden Geschäftsjahres zu zahlen.

Ehrenmitglieder und fördernde Mitglieder sind von der Zahlung des Beitrages freigestellt. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr.

§ 6 Organe

Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

§ 7 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich, und zwar möglichst in den ersten 6 Monaten des Jahres statt. Weitere Mitgliederversammlungen sollen nach Bedarf einberufen werden. Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen auf Beschluss des Vorstandes oder auf Antrag von einem Viertel der Mitglieder des Vereins vom Vorstand einberufen werden.

Die Einladung hat mindestens zwei Wochen vorher schriftlich oder durch Veröffentlichung in den „Grafschafter Nachrichten“ zu erfolgen.


In den Mitgliederversammlungen hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Mitglieder-versammlung leitet der Vorsitzende oder sein Vertreter.

Anträge von Mitgliedern müssen mindestens eine Woche vorher dem Vorstand schriftlich mit Begründung eingereicht werden. Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über
1) den Jahresbericht
2) den Rechnungsbericht des Schatzmeisters
3) die Feststellung und Genehmigung des Finanzplanes
4) die Entlastung des Vorstandes
5) die Neuwahl des Vorstandes
6) die Wahl von zwei Kassenprüfern für ein Jahr
7) vorliegende Anträge.

Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der Vorschlag als abgelehnt. Beschlüsse, durch die die Satzung geändert wird, bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einem besonderen Protokollbuch niederzuschreiben und von dem Vorsitzenden, dem Schriftführer und einem Mitglied zu unterzeichnen. Die Protokolle werden in der nächsten Mitgliederversammlung zwecks Genehmigung verlesen.

Auf die Verlesung kann verzichtet werden, wenn die Mehrheit dies in der jeweiligen Mitgliederversammlung beschließt. In diesem Fall hat das Protokoll der vorjährigen Mitgliederversammlung an sichtbarer Stelle zwecks Einsicht durch die Mitglieder während der gesamten Mitgliederversammlung auszuliegen.

§ 8 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus:
a) dem Vorsitzenden
b) dem Stellvertreter des Vorsitzenden
c) dem Schatzmeister
d) dem Schriftführer
e) bis zu drei weiteren Mitgliedern
f) bis zu drei Beisitzern

2. Der Vorsitzende, der Stellvertreter des Vorsitzenden, der Schatzmeister, der Schriftführer und die weiteren Mitglieder werden für die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Beisitzer sind Mitglieder der im Rat vertretenen Parteien. Sie werden von der Mitgliederversammlung gewählt.

Der Rat Nordhorn schlägt bis zu drei nach den Bestimmungen der Niedersächsischen Gemeindeordnung benannte Vertreter zur Wahl vor. Die Beisitzer werden als Gruppe in einem Wahlgang gewählt.

3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und drei seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. in seiner Abwesenheit die seines Stellvertreters.

4. Alle Beschlüsse des Vorstandes sind in einem Protokoll niederzulegen, dass von dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und dem Schriftführer oder bei dessen Verhinderung von einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.

5. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende gemeinsam mit dem Stellvertreter.

§ 9 Geschäftsführer

Die laufenden Geschäfte des Vereins werden von einem hauptamtlichen Geschäftsführer geführt. Die Einstellung erfolgt durch den Vorstand. Der Geschäftsführer ist an die Weisungen des Vorstandes gebunden.

Wenn ein hauptamtlicher Geschäftsführer nicht eingestellt ist, führt der geschäftsführende Vorstand die laufenden Gespräche, es sei denn, ein Stellvertreter wäre vorhanden und würde vom Vorstand mit der Führung der laufenden Geschäfte beauftragt. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter und dem Schatzmeister.

§ 10 Auflösung

1) Der Verein kann durch Beschluss einer Mitgliederversammlung oder einer außerordent-lichen Mitgliederversammlung aufgelöst werden.

2) Der Beschluss ist wirksam, wenn von den stimmberechtigten Mitgliedern mindestens zwei Drittel anwesend sind und von diesen mindestens zwei Drittel der Auflösung zustimmen.

3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das gesamte Vereinsvermögen an die Stadt Nordhorn.

§ 11 Veröffentlichung

Die Veröffentlichungen des Vereins erfolgen durch Bekanntgabe in den „Grafschafter Nachrichten“.